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Berlin-Marathon, NYC Marathon, BMW Berlin: Was Markenrecht für Coaches und Veranstalter bedeutet

Wer mit Marathon-Namen wie Berlin-Marathon, BMW Berlin-Marathon oder NYC Marathon im Marketing arbeitet, betritt rechtlich vermintes Gelände. Die meisten dieser Namen sind beim DPMA als Marken eingetragen. Was Privatpersonen über ein Event berichten dürfen und wann eine Lizenzvereinbarung nötig ist, regeln § 14 und § 23 MarkenG. Dieser Ratgeber zeigt die Linie zwischen beschreibendem Gebrauch und markenrechtsverletzender Nutzung.

8 Min Lesezeit 1.865 Wörter 5 FAQs
Eike-Christian Ramcke
Eike-Christian RamckeGeschäftsführer · Verantwortlich gem. § 18 Abs. 2 MStV
Geprüft am

Marathon-Namen sind in Deutschland und der EU sorgfältig geschütztes geistiges Eigentum. Wer als Lauf-Trainer, Blogger, Vereins-Funktionär oder Marketing-Verantwortlicher mit diesen Begriffen arbeitet, muss verstehen, welche Verwendung markenrechtlich abgedeckt ist und welche nicht. Dieser Ratgeber zeigt die rechtliche Linie und gibt praktische Beispiele.

Die wichtigsten Marathon-Marken im DPMA

Eine Recherche im DPMAregister (öffentliches Marken-Register des Deutschen Patent- und Markenamts) zeigt folgendes Bild der wichtigsten deutschen Marathon-Marken:

SCC EVENTS GmbH (Berlin):

  • BERLIN-MARATHON (Wortmarke, mehrere Klassen)
  • BMW BERLIN-MARATHON (Wortmarke, Klasse 41 Sport, Klasse 35 Werbung)
  • Berlin-Marathon-Logo (Bildmarke)
  • HALF MARATHON BERLIN (Wortmarke für den Berliner Halbmarathon im Frühjahr)

Hamburg Marathon GmbH (Hamburg):

  • HAMBURG MARATHON (Wortmarke)
  • Logo Hamburg Marathon (Bildmarke)

SC Köln Triathlon Marathon e.V. und Sponsoren:

  • KÖLN MARATHON (Wortmarke)
  • Köln-Marathon-Logo

Münchner Marathon (München):

  • MÜNCHEN MARATHON (Wortmarke)
  • Generali München Marathon (Wortmarke mit Sponsor)

Frankfurt Marathon (Frankfurt am Main):

  • MAINOVA FRANKFURT MARATHON (aktuelle Marke mit Sponsor)
  • FRANKFURT MARATHON (frühere und neue Sammel-Marke)

Andere europäische Major-Marathons:

  • London Marathon (UK trademark, plus EUIPO Anmeldung)
  • VIRGIN MONEY LONDON MARATHON (Sponsoren-Variante)
  • TCS NEW YORK CITY MARATHON (US trademark plus EU-Anmeldung)
  • BOSTON MARATHON (US trademark, plus EU-Anmeldung)

Diese Marken sind je nach Klasse für 10 Jahre eingetragen und können beliebig oft um 10 Jahre verlängert werden. Eine Marke verfällt nur, wenn sie über 5 Jahre nicht ernsthaft genutzt wurde.

Der Schutzumfang nach § 14 MarkenG

§ 14 MarkenG regelt, was der Markeninhaber verbieten darf. In der Praxis sind drei Verbote relevant:

Identitäts-Schutz (Abs. 2 Nr. 1): Die Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen ist verboten. Wer ein Trainings-Programm namens “Berlin-Marathon-Coaching” anbietet, verletzt die Wortmarke BERLIN-MARATHON in der Klasse 41 (Sport-Dienstleistungen).

Verwechslungs-Schutz (Abs. 2 Nr. 2): Die Verwendung eines ähnlichen Zeichens, das Verwechslungsgefahr auslöst, ist verboten. “Berlin-Marathon-Vorbereitung” als Produktname kommt sehr nah an die Original-Marke und wäre wahrscheinlich verboten. “Marathon-Berlin-Coaching” mit umgekehrter Wortstellung ist ebenfalls problematisch.

Bekanntheits-Schutz (Abs. 2 Nr. 3): Für besonders bekannte Marken (Stichwort: erweiterte Verwechslungsgefahr) ist sogar die Verwendung für andere Waren-Klassen verboten, wenn die Marke ausgenutzt wird. Berlin-Marathon ist wahrscheinlich als bekannte Marke einzustufen, was den Schutzumfang erheblich erweitert.

Bei Verstößen drohen Unterlassungs-Ansprüche, Schadenersatz-Ansprüche und Auskunfts-Pflichten. Eine durchschnittliche Abmahnung kostet 1.500 bis 4.000 Euro, im Wiederholungsfall mehr.

Die Schranken nach § 23 MarkenG

§ 23 MarkenG schränkt den Markenschutz ein und definiert erlaubte Verwendungen. Drei Ausnahmen sind relevant.

Eigener Name (Abs. 1 Nr. 1): Wer Marathon Maier heißt und einen Lauf-Coaching-Service betreibt, darf seinen Namen verwenden, auch wenn das die Marathon-Marke berührt. Diese Schranke ist für die meisten Praxisfälle irrelevant.

Beschreibende Verwendung (Abs. 1 Nr. 2): Der Klassiker. Ein Coach darf schreiben “Ich bereite meine Klienten auf den Berlin-Marathon vor”, weil das eine beschreibende Verwendung des Marken-Begriffs zur Identifikation des Ziels der Dienstleistung ist. Verboten wäre es, daraus eine eigene Marke zu machen.

Bestimmungs-Hinweis (Abs. 1 Nr. 3): Wenn die Marke notwendig ist, um die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen anzuzeigen, ist die Verwendung erlaubt. Beispiel: Ein Sport-Schuh-Hersteller darf erwähnen, dass seine Schuhe vom Berlin-Marathon-Sieger getragen wurden, weil das ein Bestimmungs-Hinweis ist.

Wichtig: Die Schranken gelten nur, wenn die Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Trickreiche Umgehungs-Versuche fallen aus dem Schutz.

Entscheidungs-Baum: Was darf ich mit einem Marathon-Namen machen? Was ist deine Verwendung? Marathon-Name benutzen Beschreibend in Text Eigene Marke schaffen Logo verwenden Meist erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Verboten ohne Lizenz § 14 MarkenG Verboten ohne Lizenz Bild-Marke geschützt Beispiele für erlaubten beschreibenden Gebrauch Ich trainiere Klienten für den Berlin-Marathon. Mein Coaching-Plan eignet sich auch für den Hamburg-Marathon. Letzte Woche bin ich beim NYC Marathon gestartet (private Erlebnisbeschreibung). Beispiele für verbotene Verwendung Produkt-Name Berlin-Marathon-Trainingsplan-Premium. Eigener Marathon namens Berliner Mauer Marathon. Verwendung des Berlin-Marathon-Logos auf der eigenen Website. T-Shirt mit aufgedrucktem Marathon-Logo zum Verkauf.
Entscheidungs-Baum für die Verwendung von Marathon-Marken. Beschreibender Gebrauch in Texten ist meist erlaubt, eigene Marken oder Logo-Nutzung erfordern eine Lizenz.

Drei Beispiel-Fälle aus der Praxis

Fall 1: Coach in Hamburg. Anna Schmidt betreibt einen kleinen Lauf-Coaching-Service in Hamburg. Sie hat eine Website mit Texten wie: “Ich begleite Hobby-Marathonis bei der Vorbereitung auf den Hamburg-Marathon, den Berlin-Marathon und gelegentlich auch auf den NYC Marathon.” Diese Beschreibungen sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erlaubt, weil sie beschreibend sind. Sie schafft keine eigene Marke, sondern nennt nur die Ziele ihrer Klienten.

Fall 2: Trainings-App-Hersteller. Ein Berliner Startup baut eine Lauf-App namens “Marathon Coach” und bewirbt sie mit dem Slogan “Dein Trainingsplan für den Berlin-Marathon”. Hier wird es eng. Die Verwendung in der Werbung könnte als Bestimmungs-Hinweis durchgehen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG), wenn die App tatsächlich Trainingspläne für den Berlin-Marathon liefert. Aber: Ein Produkt-Name “Berlin-Marathon-App” oder “Berlin-Marathon-Trainer” wäre eine Markenrechts-Verletzung.

Fall 3: Vereins-Funktionär. Der LSV Münster (Lauf-Sportverein) bietet seinen Mitgliedern eine Gruppe-Reise zum Berlin-Marathon an. Auf der Vereins-Website steht: “Berlin-Marathon-Reise 2026: Hin- und Rückfahrt im Bus, Hotel, Startnummer-Vermittlung.” Die beschreibende Verwendung ist erlaubt. Würde der Verein die Reise jedoch als eigenes Produkt unter dem Namen “Berliner Marathon-Pakete” bewerben und das als Wortmarke nutzen, wäre das problematisch.

Was ist mit Berichten und Erfahrungs-Geschichten?

Eine sehr häufige Frage: Darf ein Blogger oder eine Bloggerin in ihrem Lauf-Blog ausführlich über den letzten Berlin-Marathon-Start berichten?

Ja, redaktionelle Berichterstattung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG und nach § 51 UrhG (Zitatrecht in der Pressefreiheit) erlaubt. Wer schreibt “Mein Bericht vom Berlin-Marathon 2024: Die Strecke, das Wetter, mein Schluss-Sprint am Brandenburger Tor”, verletzt keine Marke. Selbst Fotos vom Event sind grundsätzlich erlaubt, allerdings mit zwei Einschränkungen:

Erstens: Die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen (Mitläufer, Zuschauer) müssen beachtet werden. § 22 KUG schreibt vor, dass abgebildete Personen vor der Veröffentlichung einwilligen müssen, mit Ausnahme von Personen der Zeitgeschichte oder bei Berichten von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (§ 23 KUG).

Zweitens: Das offizielle Veranstaltungs-Logo darf nicht auf eigenen Werbeflächen verwendet werden. Ein Foto, das die Brandenburg-Tor-Ziellinie mit dem darüber hängenden BMW-Berlin-Marathon-Banner zeigt, ist als Pressefoto erlaubt. Ein eigener Werbe-Slogan mit Logo wäre verboten.

Das Sponsoren-Phänomen: BMW-Berlin-Marathon

Eine Besonderheit ist die Verbindung von Marathon-Namen mit Sponsoren-Markennamen. Der Berlin-Marathon heißt offiziell seit 2011 “BMW Berlin-Marathon”, weil BMW Hauptsponsor ist. Hamburg heißt “Haspa Marathon Hamburg” (mit Hamburger Sparkasse als Hauptsponsor), Frankfurt heißt “Mainova Frankfurt Marathon”.

Diese Sponsoren-Verträge haben zwei Implikationen.

Erstens: Bei beschreibender Verwendung muss man nicht zwingend den Sponsoren-Namen mitnennen. “Ich starte beim Berlin-Marathon” ist genauso korrekt wie “Ich starte beim BMW Berlin-Marathon”. Beide Varianten sind beschreibend zulässig.

Zweitens: Wer als Coach oder Veranstalter mit der offiziellen Veranstaltung kooperieren möchte (etwa als Charity-Partner mit eigenen Startplätzen), muss eine separate Vereinbarung mit dem Veranstalter und gegebenenfalls dem Hauptsponsor schließen. Die genauen Vertrags-Konditionen sind nicht öffentlich und werden individuell verhandelt.

Lizenz-Tarife: Was kostet die offizielle Partnerschaft

Die Lizenz-Tarife der Major-Marathon-Veranstalter sind streng vertraulich. Aus Industrie-Berichten und öffentlichen Vertrags-Quellen lassen sich grobe Größenordnungen ableiten:

  • Title-Sponsor (Hauptsponsor mit Namensrecht): 5 bis 15 Millionen Euro pro Vertragsjahr für die großen Major-Marathons in Berlin, London und NYC
  • Premium-Sponsor (eine von 3 bis 5 Premium-Marken pro Event): 1 bis 5 Millionen Euro pro Vertragsjahr
  • Industriepartner (z.B. offizielle Schuh-Marke, Getränke-Marke): 200.000 Euro bis 2 Millionen Euro pro Vertragsjahr
  • Lokale Partner (Hotels, Sport-Geschäfte, kleinere Marken): 25.000 bis 200.000 Euro pro Vertragsjahr
  • Charity-Programme mit eigenen Startplätzen: einmalig 10.000 bis 50.000 Euro plus Spenden-Garantien

Für Personal Trainer, Vereine oder Coaches sind diese Tarife unerreichbar. Hier bleibt die beschreibende Verwendung der einzige rechtssichere Weg.

Strafen und Risiken

Was passiert bei einer Markenrechts-Verletzung? Drei typische Eskalations-Stufen.

Stufe 1: Anwaltliche Abmahnung. Der Markeninhaber lässt seinen Anwalt eine Abmahnung mit Unterlassungs-Aufforderung schicken. Die Anwalts-Kosten der Abmahnung trägt der Abgemahnte, je nach Streitwert zwischen 1.500 und 4.500 Euro. Wer die Unterlassungs-Erklärung unterschreibt, ist die Sache fürs Erste los, muss aber bei Wiederholung eine Vertragsstrafe (typisch 5.000 bis 10.000 Euro pro Verstoß) zahlen.

Stufe 2: Einstweilige Verfügung. Wenn die Verletzung kein Einzelfall ist oder die Abmahnung ignoriert wird, kann der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung erwirken, die die Verwendung sofort verbietet. Verstöße danach sind Ordnungswidrigkeit und können bis 250.000 Euro Ordnungsgeld kosten.

Stufe 3: Hauptsache-Klage. Bei systematischer Verletzung folgt eine Schadensersatz-Klage. Der Schaden wird oft nach der sogenannten Lizenz-Analogie berechnet (was hätte eine ordnungsgemäße Lizenz gekostet). Für Marathon-Marken können das je nach Verletzungsumfang fünf- bis sechsstellige Beträge sein.

Praxis-Empfehlungen

Für Hobby-Läufer und Privatanwender:

  • Beschreibende Verwendung in Texten und Postings ist erlaubt
  • Eigene Fotos vom Event sind erlaubt, mit Beachtung der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen
  • Offizielle Logos dürfen nicht für eigene Marketing-Zwecke verwendet werden
  • T-Shirts mit aufgedrucktem Marathon-Logo dürfen nicht ohne Lizenz verkauft werden

Für Personal Trainer und Lauf-Coaches:

  • Marathon-Namen als beschreibende Hinweise auf Dienstleistungs-Inhalte sind erlaubt
  • Eigene Produkt-Marken mit Marathon-Namen (wie Berlin-Marathon-Trainingspaket) sind verboten
  • Vor jeder kommerziellen Marken-Verwendung sollte eine DPMA-Recherche durchgeführt werden
  • Im Zweifel rechtlichen Rat einholen, bevor man Marketing-Materialien produziert

Für Vereine und Veranstalter:

  • Gruppe-Anmeldungen zum Berlin-Marathon mit eigenem Vereins-Logo neben den offiziellen Marken sind grundsätzlich problematisch
  • Eigene Lauf-Events sollten klar erkennbar nicht den offiziellen Marken ähneln (kein “Berliner Mauer Marathon”, wenn der Berlin-Marathon als Marke existiert)
  • Sponsorship-Verträge mit dem offiziellen Veranstalter sind die saubere Lösung, wenn das Budget reicht

Wann eine Lizenz nötig ist

Eine Lizenz braucht, wer eine Marathon-Marke kommerziell verwendet, also über den beschreibenden Gebrauch hinaus. Konkret: Produkt-Namen, Logo-Verwendung, eigene Veranstaltungs-Namen, die mit der Original-Marke verwechselbar sind, Verkauf von Merchandise mit Marathon-Branding.

Wer als Hobby-Läufer einen privaten Blog betreibt oder als Coach Klienten beim Training für offizielle Marathons unterstützt, bleibt im erlaubten Bereich. Die Linie zwischen erlaubt und verboten ist nicht immer trivial, aber für die meisten Praxis-Fälle hilft die Faustregel: Wer den Marathon-Namen lediglich zur Beschreibung nutzt, ist sicher. Wer aus dem Namen ein eigenes Produkt macht, braucht einen Vertrag mit dem Markeninhaber.

FAQ

Häufige Fragen

Ist Berlin-Marathon als Marke eingetragen?

Ja. Die Wortmarke BERLIN-MARATHON ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter mehreren Registernummern eingetragen, unter anderem für Sportveranstaltungen, Bekleidung und Werbung. Halter ist die SCC EVENTS GmbH, die den Marathon seit 1981 organisiert. Zusätzlich gibt es die Wortmarke BMW BERLIN-MARATHON (mit BMW als Sponsoring-Komponente). EU-weit ist die Marke beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office) ebenfalls eingetragen. Wer den Begriff geschäftlich nutzt, muss mit einer Markenrecherche prüfen, ob seine konkrete Verwendung unter Markenschutz fällt.

Darf ich auf meiner Coaching-Website schreiben Vorbereitung für den Berlin-Marathon?

Das ist eine Gratwanderung. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist der beschreibende Gebrauch erlaubt, wenn der Begriff lediglich als Hinweis auf die Bestimmung oder den Verwendungszweck dient. Ein Personal Trainer darf Klienten beim Training für den Berlin-Marathon unterstützen und das auch erwähnen. Verboten ist es, eine eigene Marke daraus zu schmieden, etwa Berlin-Marathon-Coaching-Bundle oder Berlin-Marathon-Trainingsplan als Produktname. Praktische Regel: Beschreibend ja, eigene Marke nein. Wer unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen.

Darf ich das Berlin-Marathon-Logo auf meiner Website zeigen?

Nein, ohne Lizenz nicht. Das Berlin-Marathon-Logo (und auch das Logo des BMW Berlin-Marathon) ist eine bildliche Markeneintragung, die unter § 14 MarkenG strengen Schutz genießt. Selbst ein redaktioneller Bericht über das Event darf das offizielle Logo nicht zeigen, es sei denn, es handelt sich um eine Pressefotografie aus dem Event, die nach kurzer Berichterstattung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zulässig sein kann. Wer einen Trainingsplan-Blog betreibt und das Logo zeigt, riskiert eine Abmahnung von SCC EVENTS oder deren Markenanwälten.

Was kostet eine offizielle Lizenz vom Berlin-Marathon-Veranstalter?

Die offiziellen Lizenz-Tarife der SCC EVENTS GmbH sind nicht öffentlich, sondern werden individuell verhandelt. Aus öffentlichen Berichten und Industrie-Schätzungen sind die Größenordnungen: Sponsoring-Hauptpartner wie BMW zahlen pro Vertragsjahr im Bereich 5 bis 10 Millionen Euro. Mittlere Branchenpartner zahlen 200.000 bis 1 Million Euro. Kleinere Marketing-Kooperationen (etwa ein Sport-Geschäft, das offizieller Berlin-Marathon-Partner werden möchte) bewegen sich im Bereich 25.000 bis 100.000 Euro. Für Einzel-Personen oder kleine Coaches sind diese Tarife nicht erreichbar, hier bleibt nur der beschreibende Gebrauch.

Was ist mit Berliner Marathon (ohne Bindestrich) oder Berlin City Marathon?

Es gibt eine spannende Detailfrage: Berliner Marathon (mit -er, ohne Bindestrich) ist als beschreibender Begriff (ein Marathon in Berlin) nicht markenrechtlich schützbar nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil rein beschreibend. Die SCC EVENTS hat trotzdem versucht, Schutzrechte auf ähnliche Varianten anzumelden. Was aktuell rechtssicher erlaubt ist: Berliner Marathonläufer als Beschreibung von Personen, Marathon in Berlin als geografische Beschreibung des Events. Was nicht erlaubt ist: Berlin-Marathon-Trainingsplan als eigenes Produkt anzubieten, weil das die eingetragene Wortmarke verletzt.

Quellen

Worauf dieser Ratgeber sich stützt

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